Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 45

§ 45 – Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

Der jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger ersucht den nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist bindend für den ersuchenden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist; dies gilt auch für eine Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a Absatz 3 des Sechsten Buches. Ein Ersuchen nach Satz 1 erfolgt nicht, wenn ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat, normal normal ein Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, normal normal Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich beschäftigt sind oder normal normal der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme nach den §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung abgegeben und dabei festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt. normal normal normal arabic In Fällen des Satzes 3 Nummer 4 wird die Stellungnahme des Fachausschusses bei Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches durch eine entsprechende Feststellung im Teilhabeplanverfahren ersetzt; dies gilt entsprechend, wenn ein Gesamtplanverfahren nach den §§ 117 bis 121 des Neunten Buches durchgeführt wird.

Kurz erklärt

  • Der zuständige Träger prüft die medizinischen Voraussetzungen für Leistungen, wenn der Antragsteller wahrscheinlich anspruchsberechtigt ist und sein Einkommen nicht ausreicht.
  • Der Träger der Rentenversicherung muss die medizinischen Voraussetzungen prüfen und seine Entscheidung ist für den anfragenden Träger bindend.
  • Eine erneute Anfrage zur Prüfung der Voraussetzungen entfällt, wenn bereits eine Entscheidung im Rahmen eines Rentenantrags getroffen wurde.
  • Bestimmte Gruppen, wie Personen in Werkstätten für behinderte Menschen, sind von der Anfrage ausgeschlossen, wenn bereits eine Stellungnahme vorliegt.
  • Bei bestimmten Verfahren wird die Stellungnahme des Fachausschusses durch Feststellungen im Teilhabeplanverfahren ersetzt.